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Diplomrechtspfleger/in

Definition

Diplomrechtspfleger/innen sind nichtrichterliche Beamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 87aVorlage:Art./Wartung/RIS-SucheB-VG) und des Rechtspflegergesetzes die selbstständige Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

Sie fassen bei ihrer Entscheidung Beschlüsse, erledigen die ihnen übertragenen Agenden der Rechtsprechung eigenverantwortlich und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur an die Weisung des nach der Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichtes zuständigen Richters gebunden. Dieses im Rechtspflegergesetz geregelte Weisungsrecht des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters hat jedoch in der gerichtlichen Praxis keine Bedeutung mehr und kann als „totes Recht“ bezeichnet werden.

 

Arbeitsgebiete

Diplomrechtspfleger/innen können für eines oder mehrere der nachstehenden Arbeitsgebiete bestellt werden:

 

Ausbildung

Zum Diplomrechtspfleger können Gerichtsbedienstete ernannt werden, welche die Ernennungserfordernisse auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst) erfüllen, österreichische Staatsbürger sind und die Gerichtskanzleiprüfung (v4) sowie die Prüfung für den Fachdienst (v3) bei Gericht erfolgreich abgelegt haben.

Die Ausbildung der Diplomrechtspflegeranwärter/innen umfasst die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem jeweiligen Aufgabengebiet, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Arbeitsgebietslehrgang und die erfolgreiche Ablegung der im Anschluss folgenden jeweiligen Prüfungen.

Die Dauer der Ausbildung der Diplomrechtspflegeranwärter/innen beträgt drei Jahre.

 

Aufnahmeverfahren

Für die Aufnahme der Diplomrechtspflegeranwärter/innen und Zulassung zur Ausbildung sind jeweils die vier Oberlandesgerichte zuständig:

 

Literatur

  • Szöky (Hrsg.) Kommentar zum Rechtspflegergesetz 2.Auflage (2017), MANZ-Verlag
  • Broschüre „Diplomrechtspfleger/innen – unbekannte Wesen“ (www.vdroe.at)